ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Geltungsbereich

    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für zwischen unserem
    Unternehmen und dem Kunden geschlossene Verträge. Maßgeblich ist jeweils die zum
    Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Abweichenden,
    entgegenstehenden, einschränkenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des
    Kunden muss unser Unternehmen zustimmen, damit diese im Einzelfall Vertragsbestandteil
    werden.

    1.2. Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher sind
    Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die keine Unternehmer sind.
    Unternehmer ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher
    Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein, für die der gegenständliche Vertrag
    zum Betrieb des Unternehmens gehört.
  2. Vertragsabschluss

    2.1. Unser Unternehmen ist an Offerte 14 Tage lang gebunden.

    2.2. Mit Zugang des vom Kunden unterfertigten Angebotes kommt der Vertrag zustande.
  3. Vertragslaufzeit bei Dienstleistungsverträgen

    3.1. Sofern nicht eine einmalige Dienstleistungserbringung oder eine bestimmte Laufzeit
    vereinbart wird, wird der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    3.2. Sofern in diesen AGB besondere Bestimmungen für einzelne Dienstleistungen nicht
    etwas anderes vorsehen oder nichts anderes vereinbart wird, kann der auf unbestimmte
    Zeit abgeschlossene Dienstleistungsvertrag sowohl vom Kunden als auch von unserem
    Unternehmen unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletztem schriftlich
    ordentlich gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt davon
    unberührt.
  4. Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang für Hausbetreuungs‐Leistungen

    4.1. Mietmattenservice

    4.1.1. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Matten gilt eine
    Mindestvertragslaufzeit von 4 Monaten.

    4.1.2. Bei Abhandenkommen oder Zerstörung einer Mietmatte ist der Kunde verpflichtet,
    unserem Unternehmen den Zeitwert dieser Matte zu ersetzen. Gegenüber Verbrauchern
    gilt dies nun insoweit, als den Verbraucher am Abhandenkommen oder an der Zerstörung
    der Mietmatte ein Verschulden trifft.

    4.2. Grünflächenbetreuung

    4.2.1. Im Rahmen der Grünflächenbetreuung erbringt unser Unternehmen die vom Kunden
    ausgewählten Dienstleistungen, wie ‐ je nach Vertragsinhalt ‐ Rasenmähen,
    Heckenschneiden und Gartenarbeiten.

    4.2.2. Bei Inanspruchnahme der Grünflächenbetreuung können sowohl der Kunde als auch
    unser Unternehmen den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
    einem Monat zum 31.12. schriftlich ordentlich kündigen. Sohin muss die
    Kündigungserklärung bis spätestens 30.11. beim Vertragspartner eingelangt sein.

    4.2.3. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, gilt folgendes: Unserem Unternehmen
    trifft weder eine Prüf‐ noch eine Warnpflicht, falls vom Kunden Erde und/oder Saatgut
    beigestellt werden, und ferner keine Haftung für Schäden, die darauf zurückzuführen sind,
    dass sich der von unserem Unternehmen zu bearbeitende Untergrund noch nicht
    vollständig gesetzt hat.

    4.2.4. Kunden obliegt es bei sonstigem Ausschluss der Haftung unseres Unternehmens,
    Pflanzen, die sich auf von unserem Unternehmen zu bearbeitenden Flächen befinden und
    nicht entfernt werden sollen, zu kennzeichnen bzw. unser Unternehmen auf solche
    hinzuweisen.

    4.3. Hausbetreuung / Hausreinigung

    4.3.1. Im Rahmen der Hausbetreuung / Hausreinigung erbringt unser Unternehmen
    Dienstleistungen zu den vom Kunden ausgewählten Arbeiten, zB Reinigung von Böden,
    Stiegenhäusern, Fensterbänken).

    4.3.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die vertraglichen Leistungen an
    Werktagen zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr erbracht.

    4.3.3. Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf einen Feiertag, wird die Reinigung in
    der jeweiligen Woche an einem anderen Werktag durchgeführt, sofern die Parteien nichts
    anderes vereinbaren.

    4.3.4. Das vereinbarte Entgelt bezieht sich nur auf übliche, jedoch nicht auf sonstige
    Verschmutzungen. Unter sonstigen Verschmutzungen sind insbesondere ekelerregende
    Verschmutzungen, giftige und gesundheitsgefährdende Verschmutzungen,
    Verschmutzungen nach Durchführung von Bauarbeiten und Verschmutzungen, die mit
    Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen, zu verstehen. Kosten, die aus einer
    allenfalls notwendigen Evaluierung nach dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz entstehen,
    sind im vereinbarten Entgelt nicht enthalten.

    4.4. Winterservice

    4.4.1. Unser Unternehmen hat die im Vertrag angeführten Flächen in der Zeit vom 1.11. bis
    15.4. des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen van
    Glatteis zu bestreuen. Im Falle des Vertragsabschlusses nach dem 1.11. haftet unser
    Unternehmen nur dann, wenn unser Unternehmen vertragsgemäß bereits zur
    Leistungserbringung verpflichtet war.

    4.4.2. Bei Inanspruchnahme des Winterservice können sowohl der Kunde als auch unser
    Unternehmen den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
    einem Monat zum 31.8. des Folgejahres schriftlich ordentlich kündigen. Sohin muss die
    Kündigungserklärung bis spätestens 31.7. beim Vertragspartner eingelangt sein.

    4.4.3. Unser Unternehmen ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (zB
    durch undichte Dachrinnen), und zur Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen
    führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und Eisbildung auf Dächern, für
    deren Entfernung ein Fachunternehmen erforderlich ist. Gleiches gilt für die Entfernung von
    Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.

    4.4.4. Unser Unternehmen ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare,
    verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen.

    4.4.5. Sofern keine Zusatzleistung vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung
    (Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) entsprechend der
    Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und ‐dauer) längstens innerhalb
    von 8 Stunden ab Beginn des belagsbildenden Niederschlages, wobei die Betreuung bei
    Bedarf in Intervallen von 4 bis 7 Stunden durchgeführt wird. Auf die Arbeitsweise, Zeit und
    Ausführung der Arbeiten hat der Kunde keinen Einfluss.

    4.4.6. Eine vollständig schneefreie Räumung von Verkehrsflächen ist vom Gesetzgeber
    nicht vorgesehen. Unser Unternehmen ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden
    Verkehrsflachen zur Ganze schneefrei zu machen.

    4.4.7. Bei Glatteis werden als Streumaterial zulässige Auftau‐ und abstumpfende Streumittel
    verwendet.

    4.4.8. lm Falle des Vorherrschens von wetterbedingten Extremsituationen (höherer
    Gewalt), wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen, andauerndem
    gefrierendem Regen, Schneeverwehungen, extremen Schneemengen, und im Falle eines
    durch diese wetterbedingten Umstände verursachten Zusammenbruchs des Verkehrs ist
    weder eine termingerechte Räumung noch die Einhaltung des oben genannten Intervalls
    geschuldet. Das Winterservice wird in diesen Fällen spätestens 4 Stunden nach Beendigung
    der Situation und/oder des Verkehrs wieder aufgenommen.

    4.4.9. Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der gesetzlichen Räumungsverpflichtung
    nicht unterliegen, wie beispielsweise Hof‐ und Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen
    ist gesondert zu vereinbaren. Die Innenflächen werden nur nach der zur Verfügung
    stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist aufgrund der zu räumenden Schneemengen die
    Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die
    vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche entsprechend. Ein Anspruch auf Reinigung von
    Innenflächen, die zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht. Parkplatze und
    Zufahrten werden üblicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen
    Nachbearbeitung (zB zwischen abgestellten Fahrzeugen) ist
    grundsätzlich nicht gegeben und ist gesondert zu vereinbaren.

    4.4.10. Die Streusplittentfernung wird von unserem Unternehmen entsprechend den
    einschlägigen, behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.

    4.4.11. Die Tauwetterkontrolle ist ein Zusatzservice nach gesonderter Vereinbarung zur
    einmal täglichen Kontrolle bezüglich des Vorhandenseins von Dachlawinen an Tagen ohne
    natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser
    oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. Trotz allenfalls am Dach
    angebrachter Schneerechen kann das Abgehen von Dachlawinen nicht immer verhindert
    werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle
    der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen
    Dachlawinen und wird visuell vorgenommen. Unser Unternehmen ist zur Beseitigung von
    Gefahrenquellen (Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen etc.) nicht verpflichtet.
    Bei Wahrnehmung solcher Gefahrenquellen ist unser Unternehmen jedoch verpflichtet, den
    Kunden oder eine von diesem namhaft gemachte Person über eine vom Kunden bei
    Vertragsabschluss bekannt gegebene Telefon‐ bzw. Telefaxnummer oder per E‐Mail
    unverzüglich zu kontaktieren und von der Gefahr in Kenntnis zu setzen. Der Kunde ist
    verpflichtet, unserem Unternehmen allfällige Änderungen der Telefon‐ bzw.
    Telefaxnummer oder E‐Mail‐Adresse bzw. der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu
    geben. Unterbleibt die Bekanntgabe, ist unser Unternehmen nicht für die fehlgeschlagene
    Kontaktaufnahme und deren Folgen verantwortlich. Der Kunde erklärt sich damit
    einverstanden, dass Haken am Objekt angebracht werden, die bei Bedarf für das Einhängen
    von Warnstangen erforderlich sind.
  5. Entgelt und Zahlungsbedingungen

    5.1. Bei vereinbarter Leistungserbringung an Sonntagen, Feiertagen oder bei Nacht (21.00
    Uhr bis 6.00 Uhr), erhöht sich das Entgelt um die in § 10 des jeweils gültigen
    Rahmenkollektivvertrages für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal‐, Fassaden‐ und
    Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten
    (allgemein im Internet abrufbar zB unter https://www.wko.at/oe/gewerbehandwerk/
    chemische‐gewerbe/denkmal‐fassade‐gebaeude/kollektivvertrag) für
    Normalarbeitszeit festgelegten Zuschläge im Rahmen von 50 % bis 150 % (§ 10 Abs 7 lit a, Abs
    8 lit a, Abs 9 lit a und h und Abs 11 lit a), sofern die Parteien kein anderes Entgelt vereinbart
    oder bestimmt haben.

    5.2. Das vereinbarte Entgelt ist entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der
    Erhöhung und Wirksamkeit) der unabhängigen Schiedskommission beim zuständigen
    Bundesministerium für Leistungen der Denkmal‐, Fassaden‐ und Gebäudereiniger
    wertgesichert. Diese Entscheidungen werden von der Wirtschaftskammer Österreich
    veröffentlicht. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist unser Unternehmen zur
    Anpassung zu Ende eines jeden Monats berechtigt. Gegenüber Kunden, die Verbraucher
    sind, wird unser Unternehmen das Entgelt mit Ablauf eines jeden Vertragsjahres
    automatisch anpassen und den Kunden diesfalls verständigen; dies gilt gleichermaßen für
    Entgelterhöhungen und Entgeltsenkungen. Für die Entgeltanpassung im Zusammenhang
    mit Grünflächenbetreuung wird unser Unternehmen das Entgelt zum 1.1. des
    Kalenderjahres anpassen, bei Winterservicedienstleistungen zum 1.7..

    5.3. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Forderungen unseres Unternehmens
    ab dem Rechnungsdatum binnen 14 Tagen fällig. Für Winterservice ist das Entgelt für die
    jeweils folgende Winterperiode nach Rechnungslegung zur Vorauszahlung fällig.

    5.4. Bel einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern, die gemeinsam Vertragspartner
    sind, haften diese für die vertraglichen Verpflichtungen solidarisch. Für den Fall, dass der
    Hausverwalter nicht Namen und Anschrift aller Eigentümer bekanntgibt, haftet er neben
    diesen als Bürge und Zahler.

    5.5. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten
    unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Arbeiten aus Umständen
    unterbleiben müssen, auf die unser Unternehmen keinen Einfluss hat (zB
    Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, Ausbleiben von Niederschlag usw).

    5.6. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung des fälligen Entgelts verbundenen
    Kosten und Aufwände, wie insbesondere lnkassospesen oder sonstige für eine
    zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.

    5.7. Sofern der Kunde Unternehmer ist, hat er ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn seine
    Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch unser Unternehmen anerkannt
    wurden, und ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Ein gesetzliches
    Zurückbehaltungsrecht von Verbrauchern bleibt dadurch unberührt.

    5.8. Am Arbeitsort muss ‐ je nach Bedarf – eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom
    zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser‐ und Stromverbrauches der für die
    Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Geräte gehen auf Kosten des
    Kunden.

    5.9. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Winterbetreuungsvertrages aus
    Verschulden des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, mindestens 50 % des
    vereinbarten Entgeltes (für Planung, Schulung und entgangenen Gewinn) bis zum
    Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, sowie allenfalls
    darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche dem Kunden in Rechnung zu stellen.
  6. Widerrufsrecht

    6.1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, hat er das Recht,
    diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

    6.2. Bei Dienstleistungsverträgen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag des
    Vertragsabschlusses.

    6.3. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde unser Unternehmen mittels einer
    eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
    Der Kunde kann dafür das untenstehende Muster‐ Widerrufsformular verwenden, das
    jedoch nicht vorgeschrieben ist.

    6.4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die
    Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

    6.5. Wenn der Kunde als Verbraucher diesen Vertrag widerruft, haben wir dem Kunden ‐
    vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ‐ alle Zahlungen, die wir von ihm erhalten
    haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem
    die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei unserem Unternehmen eingegangen
    ist.

    6.6. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist
    beginnen sollen, so hat der Kunde unserem Unternehmen einen angemessenen Betrag zu
    zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde uns von der Ausübung
    des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten
    Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen
    Dienstleistungen entspricht.

    6.7. Der Kunde hat in den in § 18 FAGG aufgezählten Fällen kein Rücktrittsrecht.
    Insbesondere hat der Kunde demgemäß in folgenden Fällen kein Rücktrittsrecht:
    a) bei Dienstleistungen oder Wertgutscheinen, die überwiegend für Dienstleistungen
    eingelöst werden, wenn unser Unternehmen ‐ auf Grundlage eines ausdrücklichen
    Verlangens des Kunden sowie nach Bestätigung des Kunden über dessen Kenntnis vom
    Verlust des Rücktrittsrechts ‐ noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der
    Dienstleistung begonnen haben und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
    b) bei Verträgen über dringende Reparatur‐ oder lnstandhaltungsarbeiten, bei denen der
    Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser
    Arbeiten aufgefordert hat.
  7. Gewährleistung

    7.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erbringt unser Unternehmen die
    Dienstleistungen mit entsprechender Sorgfalt, ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet
    ist.

    7.2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, hat er unsere Leistungen, insbesondere das Objekt
    nach Abnahme bzw Beendigung der Dienstleistung auf Richtigkeit und sonstige
    Mangelfreiheit zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat er diese binnen
    angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche, schriftlich zu
    rügen, wobei ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
    insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und
    für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft. Hat er innerhalb der Rügefrist keinen Mangel
    gerügt, gilt die Dienstleistung als abgenommen und entfallen damit sämtliche Ansprüche
    wie zB Gewährleistung, lrrtumsanfechtung oder Schadenersatz wegen einer später
    behaupteten Abweichung (§ 377 UGB).

    7.3. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, hat für Mängel der Dienstleistung unser
    Unternehmen die Wahl, Gewähr durch Verbesserung oder Austausch zu leisten.
  8. Haftung

    8.1. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist die Haftung für leicht fahrlässig
    verursachte Schäden ausgeschlossen. Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, haftet
    unser Unternehmen bei leichter Fahrlässigkeit nur für Personenschäden.

    8.2. Gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, ist auch der Ersatz von Folgeschäden,
    insbesondere bei Verlust von übergebenen Schlüsseln, die Teil einer Schließanlage sind, und
    Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus
    Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, ausgeschlossen.

    8.3. Kunden, die Unternehmer sind, haben das Vorliegen von Vorsatz oder grober
    Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab
    Leistungserbringung oder Gefahrenübergang geltend zu machen.

    8.4. Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Winterservice
    haftet unser Unternehmen außerdem nicht für Ereignisse, die sich auf bereits
    vertragsgemäß geräumten, aber nachträglich durch Dritte (zB einparkende Autos,
    Straßenräumgeräte, spielende Kinder usw) verunreinigten schnee‐ oder eisbedeckten
    Flächen ereignen. Unser Unternehmen schuldet somit nicht die Überwachung der Flächen
    nach erfolgter Leistungserbringung. Unser Unternehmen trifft weiters keine Haftung für
    Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz
    von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen. Weiters haftet unser
    Unternehmen nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Kunden, uns nicht
    zurechenbaren Dritten oder auf höhere Gewalt (zB Zusammenbruch des Verkehrs, extreme
    Schneemengen usw) zurückzuführen sind.

    8.5. Der Kunde ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen unser Unternehmen haftbar werden
    könnte (Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen, die mit den
    Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen etc) nach Bekanntwerden unverzüglich
    unserem Unternehmen zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

    8.6. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und
    Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig
    erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. Unser Unternehmen haftet weder für Schäden
    an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen noch für Schäden, die
    durch zulässiger Weise verwendete Auftau‐ und abstumpfende Streumittel allenfalls
    verursacht werden. Unser Unternehmen ist auch nicht verpflichtet, Streugut aus
    Grünflächen zu entfernen.
  9. Schlussbestimmungen

    9.1. Unser Unternehmen ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der
    vertraglich geschuldeten Leistung zu beauftragen.

    9.2. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
    Verweisungsnormen und des UN‐Kaufrechts. Kunden, die Verbraucher mit gewöhnlichem
    Aufenthalt in der EU sind, genießen außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des
    Rechts ihres Aufenthaltsstaates.

    9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder
    undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen
    Bestimmungen hierdurch unberührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen
    Bestimmungen treten solche, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung
    wirtschaftlich am nächsten kommen, aber zulässig und wirksam sind.

    9.4. Gegenüber Unternehmern ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
    diesem Vertrag das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.